Die Vereinssatzung des S.u.S. Beckhausen05 e.V.


§1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „Spiel- und Sportverein Beckhausen 05 e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Gelsenkirchen-Buer-Beckhausen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 (Farben)

Die Vereinsfarben sind schwarz-blau.

§3 (Zweck)
Der Zweck des Vereins ist, den Sport zu pflegen und Fußball sowie Leichtathletik zu betreiben, vornehmlich die Jugend durch planmäßige Pflege von Leibesübungen zu ertüchtigen. Der Verein ist konfessionell und politisch nicht gebunden. Das Vereinsvermögen ist zur gemeinnützigen Verwendung bestimmt.

§4 (Mitglieder)
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Mitglieder unterscheiden sich in aktive, passive und Ehrenmitglieder. Jugendliche, Schüler und Kinder können Mitglied der Jugendabteilung des Vereins werden, sind aber bei Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt.
Auch in anderen Mitgliedsrechten können sie durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Vorstandsbeschluss beschränkt werden.
Aktive ordentliche Mitglieder haben nach besten Kräften an den Wettkämpfen und Übungseinheiten ihrer Sportabteilung teilzunehmen.
Passive ordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein durch ihre Beiträge und ihr ideelles Interesse unterstützen, zur Sportausübung aber nicht verpflichtet sind.
Der Verein ist mit allen seinen Mitgliedern dem „Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen“ angeschlossen und untersteht seinen besonderen Gesetzen sowie Spiel- und Sportordnungen.

§5 (Gemeinnützigkeit)
Der SuS Beckhausen 05 mit Sitz in Gelsenkirchen-Buer-Beckhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§6 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Jede unbescholtene Person kann Mitglied des Vereins werden, sofern sie sich verpflichtet, die Satzungen und Ordnungen des Vereins zu achten und Gewähr dafür bietet, dass der Ruf des Vereins durch sie nicht gefährdet wird.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung.
Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Der Vorstand ist bei Ablehnung zur Bekanntgabe der Gründe nicht verpflichtet.
Personen, die sich in ganz besonders hohem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt nur auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Ehrenmitglieder haben die Rechte aber nicht die Pflichten der anderen Mitglieder.

§7 (Mitgliedsbeiträge)
Jedes Mitglied hat laufende Jahresbeiträge zu zahlen, die aus der Beitragsordnung hervorgehen.
Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
Beiträge sind Bringschulden, die mindestens in monatlichen gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind.
Für die pünktliche Abführung der Beiträge bleibt jedes Mitglied selbst verantwortlich, auch wenn der Verein die Einziehung im Allgemeinen von sich aus betreibt.

§8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet
   1. durch den Tod
   2. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
   3. durch Ausschluss

§9 (Ausschlussverfahren)
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn es
gröblich das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus, trotz zweimaliger Aufforderung , nicht nachkommt,
böswillig oder leichtfertig gegen die Kameradschaft innerhalb des Vereins verstößt.

Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden.
Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§10 (Organe)
Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat
  4. die Kassenprüfer

11 (Der Vorstand)
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 4 Personen und höchstens aus 7 Personen zusammen.

Zu besetzen sind mindestens folgende Positionen:

  • Erster Vorsitzender
  • Erster Geschäftsführer
  • Erster Kassierer
  • Jugendleiter

Es können folgende weitere Positionen besetzt werden:

  • Zweiter Vorsitzender
  • Zweiter Geschäftsführer
  • Zweiter Kassierer

Die für eine Amtsperiode maßgebende Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende, der erste Geschäftsführer und der erste Kassierer bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 des BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils befugt den Verein einzeln zu vertreten.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Über die Einnahmen und Ausgaben führen die Kassierer Buch.

§12 (Beirat)
Der Beirat besteht aus einer ungeraden Anzahl von mindestens drei Mitgliedern. Er steht dem Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend zur Seite und ist insbesondere bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins zu befragen. Ein Mitglied des Beirates kann nicht mitwirken, wenn es persönlich an dem Streit beteiligt ist.

§13 (Mitgliederversammlung)
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende und im Falle der Verhinderung beider, ein vom Vorstand bestimmter Vertreter.

Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden und einem Geschäftsführer unterzeichnet ist.

§14 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
Die stattfindende Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungen
  2. Kassenbericht
  3. Anträge
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Vorstandes
  6. Wahl des Beirats
  7. Wahl von Kassenprüfern
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten
  9. Verschiedenes

§15 (Beschluss)
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§16 (Vereinsauflösung)
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss einen Monat vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Geschäftsführer in der Mitgliederversammlung versichert, dass er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt hat. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb eines Monats die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Deutsche Kinder Krebshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Letzte Satzungsänderung: 17.11.2019

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